Satzung der

Stiftung Diakonie und Kirche
in der Marktgemeinde Lichtenau


Präambel

Der Diakonieverein Lichtenau sieht seine Hauptaufgabe darin, jeden ihm anvertrauten Menschen, ohne Ansehen seiner Person, Religion, Nationalität und Erkrankung, unter Berücksichtigung seiner von Gott gegebenen unverfügbaren Würde, seiner Persönlichkeit, seines Selbstverständnisses und seiner Lebensbedingungen anzunehmen. Nach dem Auftrag Jesu: „Was ihr getan habt einem von meinen geringsten Brüdern, das habt ihr mir getan“ (Matth. 25,40) ist der Schutz des Lebens und die Solidarität mit hilfsbedürftigen, schwachen und ausgegrenzten Menschen für uns verpflichtend. Weil dieser Dienst im tiefsten Sinne in der Christusbegegnung begründet ist und dieser Dienst der Diakonie somit als eine Wesensäußerung der Kirche zu beschreiben ist, sind beide, Diakonie und Kirche, untrennbar miteinander verbunden, denn keine von beiden kann je für sich den Auftrag Christi erfüllen. Die Diakonie braucht die kirchlich-theologische Begleitung, um sich in ihrer Identität auch in den Umbrüchen unserer und jeder Zeit bewusst zu bleiben, worauf sie ihren Dienst begründet. Die Kirche braucht den Bezug zur diakonischen Praxis, um das Zentrum ihres Auftrages im Blick zu halten, nämlich zu bezeugen und zu reflektieren, dass Gott die Welt mit sich versöhnt hat und mitten in ihr den Dienst, die „Diakonie der Versöhnung“ aufgerichtet hat.

§ 1
Name, Sitz und Zweck

  1. Die „Stiftung Diakonie und Kirche in der Marktgemeinde Lichtenau“ mit Sitz in Lichtenau ist eine rechts­fähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne des Art. 21 und des Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Stiftungsgesetzes. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige, gemein­nützige und kirchliche Zwecke des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben­ordnung.

  2. Zweck der Stiftung ist es, die Arbeit und Belange des Diakonievereins Lichtenau e.V. sowie der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinden Lichtenau und Immeldorf zu fördern und zu unter­stützen. Insbesondere erfolgt dies durch Zuschüsse

  • zu allen Aufgabenfeldern und Bereichen der diakonischen und kirchengemeindlichen Arbeit

  • an hilfsbedürftige und in Not geratene Gemeindeglieder

  • zum Bauunterhalt der diakonischen und kirchlichen Gebäude

jedoch nur, soweit die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern, der Staat, die Kommune oder Dritte nicht zur Leistung verpflichtet sind oder freiwillig leisten.

  1. Der Satzungszweck wird durch die Gewährung von Zuschüssen verwirklicht.

  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2
Grundstockvermögen

  1. Die Stiftung wird mit einem Grundstockvermögen von 80.000,00 € ausgestattet.

  2. Das eingebrachte Stiftungsvermögen ist unangreifbares Grundstockvermögen.

  3. Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen von mindestens 500,00 € erhöht werden.

§ 3
Mittelverwendung

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

  • aus den Erträgen des Stiftungsvermögens

  • aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Stärkung des Grund­stockvermögens bestimmt sind.

  1. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mögliche Zu­gewinne oder Zustiftungen sind ebenfalls satzungsgemäß zu verwenden. Ausschüttungen aus dem Stiftungsvermögen sind unzulässig.

  2. Ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Kosten aus der Vermögensverwaltung soll jährlich dem Grundstockvermögen als Werterhaltungsrücklage zugeführt werden.

  3. Das Stiftungsvermögen ist nach den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögens­verwaltung anzulegen.

  4. Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch un­verhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

  5. Auf die Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht kein Rechtsanspruch.

§ 4
Stiftungsvorstand

  1. Der Stiftungsvorstand besteht aus fünf Mitgliedern und setzt sich zusammen aus:

  1. der Pfarrerin/dem Pfarrer der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Lichtenau

  2. zwei Mitgliedern aus dem Diakonieverein Lichtenau e. V.

  3. einem Mitglied des Kirchenvorstandes
    der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Lichtenau

  4. einem Mitglied des Kirchenvorstandes
    der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Immeldorf.

  1. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes nach Absatz 1 Buchstabe b) werden vom Ausschuss des Diakonievereins Lichtenau e. V., die Mitglieder nach Absatz 1 Buchstaben c) und d) von dem jeweiligen Kirchenvorstand für die Zeit von vier Jahren berufen. Erneute Berufung ist möglich.

  2. Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzen­des Mitglied. Diese führen die Geschäfte und vertreten den Vorstand der Stiftung nach außen. Sie haben jeweils Einzelvertretungsmacht. Im Innenverhältnis darf das stellvertretende vorsitzende Mitglied von seiner Vertretungsmacht jedoch nur im Fall der Verhinderung des vorsitzenden Mitglieds Gebrauch machen. Einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung erledigt das vor­sitzende, im Verhinderungsfall das stellvertretende vorsit­zende Mitglied in eigener Zuständigkeit.

  3. Der Stiftungsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

  4. Die Sitzungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie werden vom Vorsitzenden des Stif­tungsvorstandes oder auf Wunsch eines weiteren Mitgliedes des Stiftungsvorstandes rechtzeitig unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.

  5. Die Tätigkeit im Stiftungsvorstand geschieht ehrenamtlich. Nachgewiesene Auslagen werden, soweit sie in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen, auf Antrag erstattet.

§ 5
Aufgaben des Stiftungsvorstandes

Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er verwaltet die Stiftung und hat insbesondere

  • eine sichere und wirtschaftliche Vermögensverwaltung zu betreiben

  • über die Vergabe der Erträge zu entscheiden

  • einen Voranschlag und die Jahresrechnung zu erstellen

  • die Stiftung in der Öffentlichkeit zu repräsentieren und um Zustifterinnen und Zustifter zu werben

  • den Ausschuss des Diakonievereins Lichtenau e. V. und die Kirchenvorstände der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinden Lichtenau und Immeldorf einmal jährlich zu informieren.

§ 6
Stiftungsbeirat

  1. Der Stiftungsvorstand kann durch Beschluss einen Stiftungsbeirat einsetzen, der aus fünf Mit­gliedern besteht.

  2. Die Mitglieder des Stiftungsbeirates werden vom Stiftungsvorstand berufen. Sie sollen die Auf­gaben und Belange der Stiftung fördern. Ihre Amtszeit endet in der Regel mit Vollendung des 75. Lebensjahres, sofern sie nicht zu einer Verlängerung bereit sind und der Stiftungsvorstand diese Verlängerung beschließt.

  3. Der Stiftungsbeirat hat die Aufgabe, den Stiftungsvorstand zu unterstützen, zu beraten und fachlich zu begleiten und wirkt bei der Öffentlichkeitsarbeit und Werbung der Stiftung mit.

  4. Die Mitglieder des Stiftungsbeirates können an den Sitzungen des Stiftungsvorstandes ohne Stimmrecht teilnehmen.

  5. Die Tätigkeit im Stiftungsbeirat geschieht ehrenamtlich. Nachgewiesene Auslagen werden, soweit sie in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen, auf Antrag erstattet.

§ 7
Stiftungsaufsicht und Rechnungsprüfung

  1. Die Stiftungsaufsicht wird vom Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern – Landeskirchenstelle – ausgeübt.

  2. Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat die Stiftung einen Voranschlag, der Grundlage für die Verwaltung sein soll, der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen.

  3. Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist innerhalb von sechs Monaten die Jahresrechnung zu erstellen und mit einer Vermögensübersicht der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen.

  4. Die Protokolle der Beschlüsse des Stiftungsvorstandes sind der Stiftungsaufsichtsbehörde zeitnah zu übersenden.

  5. Das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche in Bayern kann im Rahmen seines gesetz­lichen Prüfungsauftrages eigene Prüfungen vornehmen.

§ 8
Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9
Aufhebung

  1. Beschlüsse über Änderungen der Satzung oder des Stiftungszwecks und die Umwandlung oder die Aufhebung der Stiftung dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen. Sie sind der Stiftungsaufsichtsbehörde zuzuleiten, welche über die Genehmigung der Satzungsänderungen entscheidet. Bei erheblicher Änderung des Stiftungszwecks sowie bei Umwandlung oder Aufhe­bung der Stiftung ist vorher eine Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde und abschließend die Entscheidung der staatlichen Genehmigungsbehörde einzuholen.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten an den Diakonieverein Lichtenau e. V., sollte dieser nicht mehr bestehen, an die Evangelisch-Lutherische Kirchen­gemeinde Lichtenau mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mild­tätige und kirchliche Zwecke im Sinne des § 1 Abs. 2 der Satzung zu verwenden.

§ 10
In-Kraft-Treten

Die Stiftung tritt mit Anerkennung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus in Kraft.

Lichtenau, 21.März 2009

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Pfarrer Werner Welte, 1. Vorsitzender
Ausschuss Diakonieverein Lichtenau e. V.