Stiftung Diakonie und Kirche

in der Marktgemeinde Lichtenau

Hinweise und Erklärungen zur Stiftung

Die Stiftung „Diakonie und Kirche in der Marktgemeinde Lichtenau“

ist eine rechtsfähige Stiftung. D.h., sie ist eine eigene Rechtsorganisation mit einem eigenen beschließenden Organ mit einem Vorstand und einem ersten und stellvertretenden Vorsitzenden, welche die Stiftung im Innen- und Außenverhältnis vertreten. Der Stiftungsvorstand haftet für die Stiftung.

Was unterscheidet eine Stiftung von einer Spende?

Stiftung und Spende sind spendenrechtlich gesehen Zuwendungen. Stiftungen können Zu­wendungen zur Erhöhung des Grundstockvermögens und zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhalten. Zuwendungen zur Ausstattung einer Stiftung (Erststiftung) oder Erhöhung des Grundstockvermögens (Zustiftung) fließen in das Grundstockvermögen einer Stiftung, müssen auf Dauer nachhaltig erhalten bleiben und dürfen nicht verbraucht werden. Nur die Erträge (z. B. Zinsen) aus dem Grundstockvermögen können für den Stiftungszweck ver­wendet werden. Zuwendungen (Spenden) zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur angenommen werden, wenn deren Zweckbestimmung mit dem Stiftungszweck in Einklang steht und müssen für diesen zeitnah verwendet und verbraucht werden.

Welche steuerlichen Vorteile habe ich als Stifter?

Im Rahmen der Neuerungen im Spendenrecht durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements gelten rückwirkend zum 01.01.2007 folgende Vergünstigungen:

  • Bei Neugründung einer Stiftung können als Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung bis zu € 1.000.000,00 als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Die Zuwendungen können auf bis zu zehn Veranlagungszeiträume verteilt werden.

  • Auch Zuwendungen in den Vermögensstock einer bereits länger bestehenden Stiftung können als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Schenkung oder Erbschaft an eine Stiftung ist steuerfrei. Die Steuerpflicht des Beschenkten oder Erben entfällt für die Vergangenheit, wenn die Vermögensgegenstände innerhalb von 24 Monaten einer Stiftung zugewendet werden.

Kann eine Zustiftung für einen eingegrenzten bestimmten Zweck bestimmt werden?

Grundsätzlich fließen Zustiftungen in das Grundstockvermögen der Stiftung und erhöhen die Erträge zur Erfüllung des Stiftungszwecks. Zweckbestimmte Zustiftungen können als Teil des Grundstockvermögens als Stiftungsfonds geführt werden. Die Stiftungsfonds unterliegen, wie das restliche Grundstockvermögen, dem Grundsatz der dauerhaften Erhaltung. Stiftungsfonds können separat oder im Pool angelegt werden. Wichtig ist, dass die Erträge abgegrenzt und dem bestimmten Zweck zugeführt werden können. Die Verwaltung von Stiftungsfonds innerhalb einer Stiftung führen i. d. R. zu einem höheren Verwaltungsaufwand.

Unter welchen Bedingungen werden die Ausschüttungen verteilt?

Ausschüttungen einer Stiftung setzen sich i. d. R. aus Erträgen der Anlage des Stiftungs­vermögens und Zuwendungen zur Erfüllung des Stiftungszwecks zusammen. Die Aus­schüttungen dürfen nur für den satzungsmäßigen Stiftungszweck verwendet werden. Die Stiftung darf keine Zwecke fördern, welche der Stiftung fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Unterstützungen leisten. Nach gesetzlichen Vorgaben der Abgabenordnung soll die Stiftung maximal ein Drittel der Erträge zur Werterhaltung des Stiftungsvermögens diesem zuführen (Werterhaltung/Inflationsausgleich).

Wer entscheidet über die Ausschüttungen?

Als rechtsfähige Stiftung hat die Stiftung einen Stiftungsvorstand zu dessen Aufgaben es gehört, über die Vergabe der Mittel zu entscheiden.

Welche Rolle hat der Stiftungsbeirat?

Der Stiftungsbeirat, sofern er durch den Stiftungsvorstand eingesetzt ist, hat die Aufgabe, die Belange der Stiftung zu fördern. Er kann aus Persönlichkeiten des öffentlichen und kirchlichen Lebens bestehen und ist Bindeglied zwischen Kirche, Kommunen und Wirtschaft. Außerdem obliegt dem Stiftungsbeirat die Aufgabe der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit der Stiftung, um weitere Unterstützer und Zustifter zu gewinnen und eine lebendige Stiftung in der Entwicklung und beim Wachsen zu unterstützen.

Kann der Zweck der Stiftung später einmal geändert werden?

Die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie die Erfüllung des Stiftungszwecks sind die wichtigsten Grundsätze, die den Bestand einer Stiftung über lange Zeiträume sichern und diese unter einen besonderen Schutz stellen. Eine Zweckänderung kann nur in Frage kommen, wenn die Erfüllung des bisherigen Stiftungszwecks unmöglich geworden ist. Nachdem der Stiftungszweck sehr weit gefasst ist, kann man davon aus gehen, dass dieser auf Dauer erfüllt werden kann.

Wer ist der zuständige Ansprechpartner für die Stiftung?

Evang.-Luth. Pfarramt Lichtenau

Uhlandstr. 1

91586 Lichtenau

Fallen Verwaltungsgebühren an?

Die Tätigkeiten des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsbeirates geschehen ehrenamtlich. Nachgewiesene Auslagen können, soweit sie in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen, auf Antrag erstattet werden. In der Regel fallen hierfür keine Kosten an. Andere Verwaltungs­kosten fallen nicht an, da diese von eigenen kirchlichen Verwaltungseinrichtungen erbracht werden. Auch die Beratung durch das Kompetenzzentrum Fundraising bei der Evang.-Luth. Landeskirchenstelle Ansbach und Arbeiten im Rahmen der Stiftungsaufsicht sind kostenlos. Für Depot- und Kontoführung können geringe Bankgebühren entstehen.

 

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